Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA)
für die API für Lexware

 

Hinweis: „Lexware“ ist eine eingetragene Marke der Haufe-Lexware GmbH & Co. KG. Die Verwendung erfolgt ausschließlich zur eindeutigen Bezugnahme auf die Kompatibilität der Software. Es besteht keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem Lizenzgeber und der Markeninhaberin. Der Lizenzgeber ist jedoch zertifizierter Lexware-Gold-Partner.

1. Vertragsgegenstand

Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) regelt die Nutzung der Software, die ausschließlich als On-Premise-Installation unter dem Produktnamen „API für Lexware“ im Rahmen einer Lizenz durch die Co-Orga Organisationsgesellschaft mbH, Theodor-Yorck-Straße 8, 21079 Hamburg (im Folgenden „Lizenzgeber“) zur Verfügung gestellt wird.

2. Onboarding-Gebühr

Beim Erwerb einer Nutzungslizenz wird eine einmalige Onboarding-Gebühr fällig. Diese Gebühr umfasst Beratungsleistungen sowie Unterstützung bei der Installation und Inbetriebnahme der lizenzierten Software.

3. Lizenzgewährung und Abonnementmodell

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine einfache, nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Abonnementvertrags beschränkte Lizenz zur Nutzung der Software für eine Firma innerhalb eines Lexware-Softwareprodukts der pro- oder premium-Reihe des Lizenznehmers.

Während der Laufzeit des Abonnementvertrags ist der Lizenznehmer berechtigt, die jeweils aktuelle Version der von ihm lizenzierten Software zu nutzen. Der Lizenzgeber stellt im Rahmen des Abonnements sämtliche verfügbaren Updates, einschließlich Fehlerbehebungen, technischer Anpassungen und funktionaler Erweiterungen, zur Verfügung. Ein Anspruch auf bestimmte neue Funktionen oder Produktweiterentwicklungen besteht jedoch nur, soweit diese allgemein für die Software bereitgestellt werden.

Der Lizenzgeber behält sich vor, Funktionen der Software nach eigenem Ermessen zu erweitern, anzupassen oder einzustellen. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf die Beibehaltung bestimmter Funktionalitäten oder die Weiterentwicklung einzelner Module.

Die Lizenz gilt ausschließlich für eine Firma innerhalb eines Lexware-Softwareprodukts der pro- oder premium-Reihe. Eine Übertragung der Lizenz auf eine andere Firma ist nicht zulässig.

Die Nutzungslizenz wird dem Lizenznehmer im Rahmen eines Abonnementmodells bereitgestellt, das entweder jährlich oder monatlich ausgestaltet sein kann. Welche Variante im konkreten Fall Anwendung findet, ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder Rechnung. Die Lizenzgebühren für das gewählte Modell werden separat vereinbart und sind jeweils im Voraus zu zahlen. Die Höhe der Lizenzgebühren kann sich je nach Abonnementmodell (jährlich oder monatlich) unterscheiden.

Laufzeit und Kündigung

Die Nutzungslizenz wird je nach gewähltem Modell mit einer Erstlaufzeit von 12 Monaten (bei jährlicher Zahlweise) oder unbefristet mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit (bei monatlicher Zahlweise) abgeschlossen. Im jährlichen Modell verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um 12 weitere Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Im monatlichen Modell kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB (z. B. per E-Mail).

Zahlungsrückstand

Das Nutzungsrecht erlischt automatisch, wenn der Lizenznehmer nach vorheriger Mahnung mit angemessener Fristsetzung weiterhin mit einer Zahlung in Verzug gerät.

Preisänderungen

Der Lizenzgeber behält sich vor, die monatlichen Lizenzgebühren mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten anzupassen.

Widerspricht der Lizenznehmer der angekündigten Preisänderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, endet das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung automatisch. Erfolgt kein Widerspruch, gelten die neuen Preise als akzeptiert.

4. Nutzungsrechte

Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software zu installieren, zu nutzen und zu sichern. Die Nutzung ist ausschließlich durch Mitarbeiter des Lizenznehmers gestattet. Die Nutzung durch Konzernunternehmen oder Tochtergesellschaften ist ausdrücklich ausgeschlossen. Jede Nutzung durch Dritte außerhalb dieser Definition ist unzulässig.

5. Einschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zu überlassen. Reverse Engineering, Dekompilierung, Modifikation oder anderweitige Veränderung der Software ist untersagt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich erlaubt.

6. Support und Updates

Support- und Updateleistungen sind nicht Bestandteil dieser EULA. Diese können separat durch gesonderte Verträge vereinbart werden.

7. Gewährleistung und Haftung

Die Software wird im vorhandenen Zustand ohne Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder Funktionen bereitgestellt. Eine Gewährleistung für bestimmte Funktionen oder die Eignung für einen bestimmten Zweck wird nicht übernommen.

Jegliche Haftung für direkte oder indirekte Schäden, einschließlich Datenverlust, entgangenen Gewinns oder sonstiger Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Eine Geld-zurück-Garantie wird nicht gewährt. Ein Widerrufsrecht besteht nur, sofern dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

Verstößt der Lizenznehmer wesentlich gegen die Bestimmungen dieser EULA, ist der Lizenzgeber berechtigt, diese Vereinbarung fristlos zu kündigen. In diesem Fall erlöschen sämtliche Nutzungsrechte.

8. Schnittstellenänderungen und Sonderkündigungsrecht

Die zu lizenzierende Software enthält Schnittstellen zu IT-Systemen des Lizenznehmers. Sollte der Lizenznehmer Änderungen an den verbundenen Systemen vornehmen oder sollten sich Schnittstellen Dritter ändern und wird dadurch die Funktion der lizenzierten Software gestört, besteht kein Anspruch des Lizenznehmers auf die Bereitstellung eines Updates zur Behebung der Störung.

Der Lizenzgeber ist bemüht, entsprechende Updates bereitzustellen, kann dies jedoch nicht garantieren. Die Bereitstellung von Updates, die aufgrund von Änderungen der IT-Infrastruktur auf Seiten des Lizenznehmers erforderlich werden, erfolgt nur im Rahmen eines gesonderten Angebots und einer gesonderten Beauftragung durch den Lizenznehmer und ist kostenpflichtig. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf die Erstellung oder Bereitstellung solcher Updates besteht nicht.

Kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung der Störung kein entsprechendes Update bereitgestellt werden, ist der Lizenznehmer berechtigt, diese Vereinbarung außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall werden etwaig im Voraus geleistete Lizenzgebühren anteilig für den ungenutzten Zeitraum erstattet, jedoch nur bei einer jährlichen Zahlweise. Bei monatlicher Zahlweise erfolgt keine Rückerstattung.

9. Datenschutz

Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Co-Orga Organisationsgesellschaft mbH, Theodor-Yorck-Straße 8, 21079 Hamburg.

Es werden personenbezogene Daten verarbeitet, soweit dies zur Bereitstellung der Software, zur Abwicklung des Nutzungsverhältnisses sowie zur technischen Unterstützung erforderlich ist. Verarbeitet werden insbesondere Stammdaten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) und technische Nutzungsdaten.

Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erfüllung eines Vertrags). Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung notwendig ist, etwa an Hosting-Dienstleister.

Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist, und anschließend gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

Der Lizenznehmer hat jederzeit das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung des Lizenzgebers unter: https://www.co-orga.de/datenschutzerklaerung/

10. Geltendes Recht und Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Hamburg, Deutschland.

11. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

Änderungen dieser EULA werden dem Lizenznehmer mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Widerspricht der Lizenznehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als akzeptiert. Der Lizenzgeber behält sich vor, Anpassungen bei gesetzlichen Änderungen vorzunehmen.

Sollte eine Bestimmung dieser EULA ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.